Spenden

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Politik in unserem Land funktioniert durch Mitmachen. Politik ist Problemlösung und Kommunikation zugleich. Die Probleme, die Sie bewegen, die Ideen die Sie haben, sollen die richtigen Adressaten finden – die Entscheidungsträger in den Stadt- und Gemeinderäten, im Landtag, im Bundestag und im Europäischen Parlament.

Die Union ist eine moderne und bürgernahe Partei. Sie sind in der Union herzlich willkommen. Unsere engagierten Mitglieder diskutieren und streiten miteinander in Orts- und Kreisverbänden um die Zukunft unserer Heimat. Jeder Einzelne unserer Mitglieder weiß, dass es ein ‚die da oben‘ längst nicht mehr gibt. Gemeinsam arbeiten wir an unseren Zielen.

Wir setzen uns dafür ein, dass sich die tagtägliche Leistung der Menschen in Deutschland lohnt und sie der Politik vertrauen können. Dafür brauchen wir Sie! Eine Partei lebt von ihren Mitgliedern, deren Gedanken und Bereitschaft, etwas für unser Land zu tun. Dazu laden wir Sie ein. Wir freuen uns auf Sie!

Wenn Sie uns unterstützen und spenden möchten:

1. Spende per Scheck
Sie können uns jederzeit einen Scheck zukommen lassen – adressieren Sie Ihren Brief bitte an:

CDU Urbar
Am Rheineck 20
56182 Urbar

2. Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
Sie können auch gern via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Empfänger: CDU Ortsverband Urbar
IBAN: DE34570501200022004410
BIC: MALADE51KOB
Bank: Sparkasse Koblenz Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Senden Sie Ihre E-Mail über das Kontaktformular.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € / 3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- € / 3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin).

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.